Rechtsprechung
   FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 1 K 1114/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,23485
FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 1 K 1114/07 (https://dejure.org/2011,23485)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.03.2011 - 1 K 1114/07 (https://dejure.org/2011,23485)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. März 2011 - 1 K 1114/07 (https://dejure.org/2011,23485)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,23485) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 239 Abs 1 ZK, Art 239 Abs 1 EWGV 2913/92, § 122 Abs 1 S 1 AO
    Bekanntgabe eines an den Rechtsvorgänger adressierten Bescheids an den Rechtsnachfolger - Besondere Umstände für den Erlass von Eingangsabgaben - Sinn des Bürgschaftssystems nach TIRÜbk - Offensichtliche Fahrlässigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bekanntgabe eines an den Rechtvorgänger adressierten Bescheids an den Rechtsnachfolger; besondere Umstände für den Erlass von Eingangsabgaben; Sinn des Bürgschaftssystems nach TIRÜbk; offensichtliche Fahrlässigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bekanntgabe eines an den Rechtvorgänger adressierten Bescheids an den Rechtsnachfolger - besondere Umstände für den Erlass von Eingangsabgaben - Sinn des Bürgschaftssystems nach TIRÜbk - offensichtliche Fahrlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 1 K 1114/07
    Mit Blick darauf, dass Art. 239 ZK als Ausnahmevorschrift zum gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem eng auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 11. November 1999 C-48/98, Slg. 1999, I-7877 Ziff. 52; Witte/Huchatz, Zollkodex, 5. A., Art. 239 Rn. 20), muss es sich regelmäßig um solche besonderen Umstände handeln, die im Zusammenhang mit der Zollschuldentstehung stehen.

    Um dies feststellen zu können, bedarf es der Abwägung verschiedener Umstände, namentlich der Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie Erfahrung und Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers (EuGH, Urteil vom 11. November 1999 Rs. C-48/98, Slg. 1999, I-7877; EuG, Urteil vom 27. September 2005 T-134/03, Slg. 2005, II-03923, Rz. 135ff.; BFH, Beschluss vom 7. Februar 2005 VII B 131/04, BFH/NV 2005, 1171; Dorsch/Gellert, Zollrecht, Art. 239 ZK Rn. 110).

  • BFH, 07.02.2005 - VII B 131/04

    Carnet TIR-Verfahren

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 1 K 1114/07
    Um dies feststellen zu können, bedarf es der Abwägung verschiedener Umstände, namentlich der Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie Erfahrung und Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers (EuGH, Urteil vom 11. November 1999 Rs. C-48/98, Slg. 1999, I-7877; EuG, Urteil vom 27. September 2005 T-134/03, Slg. 2005, II-03923, Rz. 135ff.; BFH, Beschluss vom 7. Februar 2005 VII B 131/04, BFH/NV 2005, 1171; Dorsch/Gellert, Zollrecht, Art. 239 ZK Rn. 110).

    Dass sich die Hilfspersonen des Rechtsvorgängers der Klägerin darauf einließen, die Bestimmungszollstelle auf Weisung des Empfängers nicht anzufahren und damit die Zollschuldentstehung in der Person des Hauptverpflichteten erheblichem Umfang begünstigten (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Februar 2005 VII B 131/04, BFH/NV 2005, 1171), war durch einfache Vorkehrungen und Handlungen vermeidbar.

  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 201/98

    Voraussetzungen der Inanspruchnahme des bürgenden Verbandes im Warenverkehr mit

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 1 K 1114/07
    Zudem stehen dem Bürgen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfangreiche Einreden gegen die Inanspruchnahme seitens der Zollverwaltung offen, die im Extremfall zu einer vollständigen Entlastung des bürgenden Verbandes bei gleichzeitigem (Fort-)Bestehen der Abgabenschuld führen können (vgl. den Fall in BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 IX ZR 201/98, MDR 2004, 1415; allgemein Habersack in: MüKo-BGB, 3. A., § 765 Rn. 80).
  • BFH, 30.08.2005 - VII R 1/00

    Zeitweilige Entfernung des Versandscheins von der Ware als Entziehen aus der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 1 K 1114/07
    Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin hinreichende Vorkehrungen gegen entsprechende Fehler getroffen hätte, so dass von einem Organisationsverschulden bzw. einem Verschulden bei der Anleitung und Überwachung der von ihm in seinem Betrieb für die Eröffnung und Abwicklung von Versandverfahren eingesetzten Personen nicht auszugehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 30. August 2005 VII R 1/00, BFH/NV 2005, 2330), lassen sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 1 K 1114/07
    Solche sind gegeben, wenn sich der betroffene Wirtschaftsbeteiligte verglichen mit anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsbeteiligten unter Beachtung des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Art. 239 ZK in einer außergewöhnlichen Situation befindet (EuGH, Urteil vom 25. Februar 1999 Rs. C-86/97, ZfZ 1999, 198).
  • BFH, 17.08.2000 - VII R 108/95

    Eingangsabgaben - Erlass der Abgaben - Eingriff organisierter Kriminalität -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 1 K 1114/07
    Allein das Vorhandensein organisierter Kriminalität, die sich des Versandverfahrens mit Carnet TIR für ihre Zwecke bedient, ist kein besonderer Umstand, der als solcher, ohne dass weitere Umstände hinzutreten, schon ein mögliches Handeln des Beteiligten in betrügerischer Absicht oder eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten ausschließt (BFH, Urteil vom 17. August 2000 VII R 108/95, BFH/NV 2001, 133).
  • EuG, 27.09.2005 - T-134/03

    Common Market Fertilizers / Kommission - Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 1

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 1 K 1114/07
    Um dies feststellen zu können, bedarf es der Abwägung verschiedener Umstände, namentlich der Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie Erfahrung und Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers (EuGH, Urteil vom 11. November 1999 Rs. C-48/98, Slg. 1999, I-7877; EuG, Urteil vom 27. September 2005 T-134/03, Slg. 2005, II-03923, Rz. 135ff.; BFH, Beschluss vom 7. Februar 2005 VII B 131/04, BFH/NV 2005, 1171; Dorsch/Gellert, Zollrecht, Art. 239 ZK Rn. 110).
  • EuGH, 17.02.2011 - C-78/10

    Berel u.a. - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 213, 233 und 239 -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 1 K 1114/07
    Berücksichtigte man hingegen in weiterem Umfang auch Umstände, die nicht im Zusammenhang mit der Einfuhr und der eigentlichen Zollschuldentstehung stehen, würde dies zu einer erheblichen Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten und letztlich einer Aushöhlung des Einfuhr- und Ausfuhrsystems mit entsprechenden Gefahren für die Eigenmittel der Gemeinschaft führen (zur herausgehobenen Bedeutung des letzteren Aspekts neuestens EuGH, Urteil vom 17. Februar 2011 C-78/10, Berel, Rn. 46-50).
  • BFH, 09.12.1987 - II R 47/84

    Steuerrechtliche Wirkungen des Erlöschens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 1 K 1114/07
    Ausnahmsweise kann ein Bescheid an den Rechtsvorgänger adressiert sein, wenn er der Rechtsnachfolgerin bekannt gegeben wird, sofern diese von der Gesamtrechtsnachfolge Kenntnis hat und der in Rede stehende Sachverhalt im Bescheid genau bezeichnet wird (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 1987 II R 47/84, BFH/NV 1989, 350; Müller-Franken in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, § 122 AO Rn. 233).
  • VG Ansbach, 03.12.2019 - AN 1 K 17.02722

    Erhebung eines Herstellungsbeitrages zur Wasserversorgung

    Da die Klägerin zu 5) als Rechtsnachfolgerin der Klägerin zu 1) nicht unter derselben Adresse wie die Klägerin zu 1) erreichbar war, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bescheid trotz Adressierung an die Klägerin zu 1) an die Klägerin zu 5) bekanntgegeben worden ist, so dass ausnahmsweise von einer wirksamen Bekanntgabe ausgegangen werden könnte, sofern der Rechtsnachfolger von der Gesamtrechtsnachfolge Kenntnis hatte und der in Rede stehende Sachverhalt im Bescheid genau bezeichnet wird (so FG Berlin-Bbg, U.v. 10.3.2011 - 1 K 1114/07 - juris Rn. 12).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht